Satzung der Dammer Carnevalsgesellschaft von 1614 e.V.

§ 1
Name und Sitz
Der im Jahre 1614 gegründete Verein führt den Namen „Dammer Carnevalsgesellschaft von 1614“. Die Carnevalsgesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung erhielt sie den Namen „Dammer Carnevalsgesellschaft von 1614 e.V.“. Der Sitz der Carnevalsgesellschaft ist 49401 Damme.

§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck der Carnevalsgesellschaft
Zweck der Carnevalsgesellschaft ist der Zusammenschluss von Carnevalisten aus Damme und Umgebung, der Erhalt und die Pflege des Fastnachtsbrauchtums und des Heimatgedankens durch die jährliche Fastnachtsveranstaltung, die Durchführung und Organisation sämtlicher jeweils im Jahresprogramm festgelegter Veranstaltungen, die Förderung und Belebung des Interesses für Humor und Narretei.
Die Carnevalsgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Somit ist die Carnevalsgesellschaft selbstlos, d. h. nicht in erster Linie zu eigenwirtschaftlichen Zwecken tätig. Demnach sind Vereinsämter Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Carnevalsgesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder der Carnevalsgesellschaft können alle Personen werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, das 16. Lebensjahr vollendet haben und die unter § 3 festgehaltenen Zwecke fördern wollen.
Personen unter 16 Jahren können die Mitgliedschaft der Carnevalsgesellschaft erwerben, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 5
Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Elferrat unter Berücksichtigung dieser Satzung. Für die Zahlung der Beiträge ist Bankeinzug erforderlich.

§ 6
Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.

§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Carnevalsgesellschaft verpflichten sich zur Zahlung des in der Generalversammlung festzusetzenden Beitrages. Die Mitglieder haben sich an die vom Elferrat geforderte Ordnung während der Fastnachtsumzüge und der sonstigen vereinsmäßigen Anlässe zu halten.

§ 8
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt im Weg der schriftlichen Abmeldung beim Vereinsvorstand, und zwar zum Ende des Kalenderjahres.
Der Ausschluss von Mitgliedern der Carnevalsgesellschaft erfolgt, wenn nachgewiesen wird, dass vorsätzlich und beharrlich den Zwecken und Bestrebungen der Carnevalsgesellschaft zuwider gehandelt worden ist. Über den Ausschluss bestimmt der Elferrat mit 2/3-Mehrheit. Bei Widerspruch durch den Betroffenen hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung und es entscheidet die Generalversammlung.

§ 9
Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten
Personen, die sich um die Sache der Carnevalsgesellschaft verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieses trifft für die Ernennung zum Ehrenpräsidenten ebenfalls zu. Die Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

§ 10
Organe der Carnevalsgesellschaft
Organe der Carnevalsgesellschaft sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand (Elferrat) die Generalversammlung

§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand der Dammer Carnevalsgesellschaft von 1614 e.V. besteht aus Mitgliedern der Carnevalsgesellschaft, und zwar aus
1) dem Präsidenten,
2) dem Vizepräsidenten,
3) dem Chef des Protokolls,
4) dem Schatzkanzler.

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Elferrats.
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Elferrat durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Sie sind gleichzeitig Mitglieder des Elferrates. Die Amtsdauer der Mitglieder des erweiterten Vorstandes dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein berechtigt, die Carnevalsgesellschaft nach außen gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten, und zwar der Vizepräsident im Falle der Verhinderung des Präsidenten. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis. Der Vorstand führt die Verwaltung der Carnevalsgesellschaft. Er beaufsichtigt das Vereinsvermögen, das Kassen- und Rechnungswesen und die Schriftführung. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, Anschaffungen und Ausgaben, die im Interesse der Carnevalsgesellschaft liegen, zu tätigen.
Der Präsident, bei Abwesenheit der Vizepräsident, kann Vorstandssitzungen einberufen und abhalten, soweit dies zum Zweck einer ordnungsgemäßen Vereinsführung zweckmäßig und notwendig erscheint.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei Abwesenheit des Präsidenten die des Vizepräsidenten. Der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident, kann erweiterte Vorstandssitzungen einberufen und abhalten. Über den Inhalt aller Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Präsidenten sowie dem Schriftführer (Chef des Protokolls) zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Vorstandes/erweiterten Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich.

§ 12
Der Elferrat
Die Mitglieder des Elferrats sowie deren Anzahl werden von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Elferrat ist bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Vorschläge für die Wiederwahlen oder Neuwahlen von Mitgliedern des Elferrats müssen schriftlich bei Vorstand im Sinne von § 26 BGB eingereicht werden, und zwar mindestens elf Tage vor der Generalversammlung, in der Wahlen sind.
Ein Wahlvorschlag kann vom Vorstand, erweiterten Vorstand oder von mindestens elf Mitgliedern eingeholt werden.
Der Elferrat wird mit der Durchführung und Organisation sämtlicher im Jahresprogramm festgelegten Veranstaltungen beauftragt.

§ 13
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung der Carnevalsgesellschaft ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung einzuberufen, und zwar durch Anzeige in der „Oldenburgischen Volkszeitung“. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit zu geschehen. Die Generalversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden, und zwar am „Dritten Weihnachtstag“, dem 27. Dezember jeden Jahres.
Anträge müssen schriftlich, und zwar elf Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Begründete Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung gestellt werden und nach Abstimmung mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden.
Satzungsändernde Anträge müssen jedoch in der bekannt gemachten Tagesordnung enthalten sein.
Der Präsident oder der Vizepräsident führt den Vorsitz in der Versammlung und leitet die Verhandlungen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Bei Wahlen jedoch entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Bei Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung hat der Chef des Protokolls ein Protokoll zu führen. Dieses ist der Generalversammlung vorzulesen, von ihr zu genehmigen und vom Präsidenten sowie dem Chef des Protokolls zu unterschreiben.

§ 14
Rechnungsprüfung
Die von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählten zwei Rechnungsprüfer ha-ben das Recht, nach vorheriger Anmeldung beim Schatzkanzler, und zwar drei Tage vorher, zu jeder Zeit ein Kontrolle der Kasse vorzunehmen. Über die Prüfung ist dem Vorstand und der Generalversammlung Rechenschaft abzulegen. Bei Prüfungen ist den Rechnungsprüfern das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

§ 15
Auflösung der Carnevalsgesellschaft
Ein Antrag auf Auflösung der Carnevalsgesellschaft muss von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, welcher zur Beschlussfassung innerhalb von vier Wochen eine Generalversammlung einzuberufen hat. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Carnevalsgesellschaft ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Stimmen 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung der Carnevalsgesellschaft, so wird diese aufgelöst. Bei Auflösung der Carnevalsgesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Carnevalsgesellschaft an die politische Stadt Damme, die es unmittelbar und ausschließlich für die Traditions- und Brauchtumspflege sowie die Förderung der Regionalkultur, d.h. zu gemeinnützigen Zwecken, verwenden darf.

§ 16
Datenschutz
1.) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Carnevalsgesellschaft werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2.) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
• das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
3.) Den Organen der Carnevalsgesellschaft oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Gesellschaft hinaus.

Vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Amtsgericht in Kraft.
Beschlossen von der Generalversammlung der Carnevalsgesellschaft am 27.12.2001
Genehmigt durch das Amtsgericht Vechta im Juni 2002



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